Anerkennung von türkischen Erbscheinen in Deutschland
Wie weit werden türkische Erbscheine von den deutschen Banken in Deutschland anerkant?
Nach § 17 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens genügt der Erbschein eines türkischen Gerichts zum Nachweis der Erbfolge nach türkischem Erbrecht (LG München I, Urteil vom 25. 10. 2011 - 28 O 243/10). Für die Verwendung reicht es aus, wenn der Erbschein eines türkischen Gerichts mit einer Apostille versehen ist und durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers ins Deutsche übersetzt ist. Die Erbe ist nicht verpflichtet, einen für das in Deutschland befindliche Vermögen beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB eines deutschen Gerichts vorzulegen.