Erbschaftsteuer nach einem Erbfall - die türkische Erbschaftssteuer 2018
Steuerpflicht der türkischen und ausländischen Erben
Hinterlässt der Erblasser in der Türkei einen Nachlass, werden die Erben steuerpflichtig. Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Nachlass in der Türkei befindet, kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ebenso wenig an wie auf die Staatsangehörigkeit der Erben. Verstirbt ein Deutscher und hinterlässt er in der Türkei z.B. eine Immobilie, müssen die Erben in der Türkei unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit für die türkische Nachlassimmobilie Erbschaftssteuer zahlen. Es wird somit auf die Belegenheit des Nachlasses in der Türkei abgestellt, sodass sowohl in der Türkei belegene Immobilien als auch die Vermögenswerte bei den türkischen Banken der türkischen Erbschaftssteuer unterfallen.
Beim Nachlass eines türkischen Staatsangehörigen geht dieser Steuerpflichtigkeit der Erben sogar noch weiter, sodass die Erben eines türkischen Staatsangehörigen auch für den Nachlass außerhalb der Landesgrenzen der Türkei die türkische Erbschaftssteuer entrichten müssen, Art. 1 Abs. 1 Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu (VVK) – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Der Nachlass eines türkischen Staatsangehörigen unterliegt somit grundsätzlich der türkischen Erbschaftssteuer, auch wenn der Nachlass sich im Ausland befindet. So muss ein Erbe mit Wohnsitz (ikametgah) in der Türkei auch für den außerhalb der Türkei liegenden Nachlass eines türkischen Erblassers die türkische Erbschaftssteuer in der Türkei entrichten. Sofern die Erben eines türkischen Erblasser in der Türkei keinen Wohnsitz haben, entfällt diese Erbschaftsteuerpflicht für den außerhalb der Türkei sich befindenden Nachlass (Art. 1 Abs. 3 VVK). Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht Art. 12 c VVK jedoch die Möglichkeit der entsprechenden Berücksichtigung der im Ausland entrichteten Erbschaftssteuer vor.
Solange die zu zahlende türkische Erbschaftssteuer nicht beglichen wird, kann die Immobilie nicht auf die Erben umgeschrieben werden, sodass die Verwertung der Immobilie (z.B. durch Verkauf) bzw. Verfügungen durch die Erben auch nicht vorgenommen werden kann. Sofern Bankvermögen bei türkischen Banken vorhanden ist, kann auch die Auszahlung durch die Bank nicht vorgenommen werden, solange der Bank eine Bescheinigung der Finanzbehörde (sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung") über die steuerliche Abwicklung nicht vorgelegt wird. Eine solche finanzbehördliche Bescheinigung wird erst nach der Begleichung der Erbschaftssteuer bzw. einer "Freistellungsfeststellung" (weil der Nachlass unter dem Grenzwert liegt) ausgehändigt. Die Zahlung der Erbschaftssteuer hat für die Verwertung des Nachlasses somit essentielle Bedeutung.
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt jeweils ab dem Todeszeitpunkt (Art. 9 VVK):
- wenn der Todesfall in der Türkei eingetreten und die Erben sich in der Türkei aufhalten 4 Monate; wenn die Erben sich im Ausland aufhalten 6 Monate
- wenn der Todesfall im Ausland eingetreten ist und die Erben sich ebenfalls in diesem Land aufhalten 4 Monate; falls die Erben sich in der Türkei aufhalten, dann 6 Monate ab dem Todeszeitpunkt; und falls die Erben sich in einem Drittland aufhalten, dann 8 Monate
Die verspätete Abgabe führt zu einer zusätzlichen Strafgebühr und zur Verzinsung der fälligen Erbschaftssteuer. Eine Sanktionierung in Form Erbschaftsverlust etc. findet jedoch nicht statt.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in der Türkei - Berechnung 2018
Eine Einteilung in Steuerklassen findet nicht statt, sodass die Höhe der Erbschaftssteuer vom Wert des bereinigten (d.h. abzüglich der Schulden) Nachlasses abhängt. Die Erben haben sog. Freibeträge. Diese Freibeträge werden - wie die einzelnen Grenzwerte (siehe Tabelle unten für das Jahr 2018) - jährlich vom Finanzministerium festgelegt. Bei der Ermittlung des Nachlasswertes wird grundsätzlich nur der Nachlass in der Türkei berücksichtigt. Das deutsche Nachlassvermögen des verstorbenen deutschen Erblassers bleibt bei der Berechnung des Nachlasswertes in der Türkei unberücksichtigt, solange die Erben in der Türkei "steuerrechtlich" nicht Wohnhaft sind.
Für die leiblichen und Adoptivkinder (Abkömmlinge) sowie die Ehegatten beträgt der Freibetrag jeweils 202.154 TL (ca. 37.435 € bei einem Umrechnungskurs i.H.v. 5,40 TL). Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, liegt der Freibetrag für den Ehegatten bei 404.556 TL. Für sonstige Personen beträgt der Freibetrag 4.566 TL.
Wie wird die Höhe der Erbschaftssteuer in der Türkei berechnet
Der Stichtag für die Ermittlung des Nachlasswertes ist der Todestag des Erblassers (Art. 11 VVK, Art 575 türk. BGB). Zunächst wird der Nachlasswert bereinigt (d.h. Schulden etc. abgezogen, vgl. Art. 12 a - d VVK). Abschließend wird der Freibetrag von diesem bereinigten Nachlasswert in Abzug gebracht. Bei der Wertermittlung der Nachlassimmobilien wird der für die Gemeinde-Grundsteuer maßgebliche Verkehrswert zugrunde gelegt (Art. 10 b VVK), die von den jeweiligen Gemeinden (belediye) jährlich festgelegt werden. Dieser für die Grundsteuer maßgebliche Verkehrswert ist in der Regel wesentlich geringer als der tatsächliche (Markt-)Verkehrswert der Immobilie, sodass dieser "Grundsteuer-Verkehrswert" insbesondere bei Ferienimmobilien selten die jeweilige Freibetragsgrenze (für das Jahr 2018 i.d.R. 202.154 TL) übersteigt.
Beispiel: Deutsche Staatsangehöriger hinterläßt in Antalya Türkei eine Immobilie im Wert von 1 Million TL. Er hinterlässt eine Ehefrau und 2 Kinder als Erben. Die Ehefrau erbt 1/4 (250.000 TL) und die beiden Kinder jeweils 375.000 TL.
Für die Ehefrau wird ein Freibetrag in Höhe von 202.154 TL vom Erbanteil in Höhe von 250.000 TL abgezogen, sodass der erbschaftssteuerrelevante Nachlasswert 47.846 TL beträgt. Ausgehend von diesem Betrag muss die Ehefrau (unter Zugrundelegung der untenstehenden Grenzwerte für das Jahr 2018) 1% Erbschaftssteuer bezahlen (d.h. insgesamt 478,46 TL).
Für die jeweiligen Kinder wird jeweils ein Freibetrag in Höhe von 202.154 TL, sodass der erbschaftssteuerrelevante Nachlasswert jeweils 172.846 TL (375.000 TL - 202.154 TL = 172.846 TL) beträgt. Ausgehend von diesem Betrag müssen die Kinder jeweils (unter Zugrundelegung der untenstehenden Grenzwerte) 1% Erbschaftssteuer bezahlen (d.h. jeweils 1.728,46 TL).
Grenzwerte | Erbschaftssteuer in % | Schenkung in % |
bis 240.000 TL über dem Freibetrag | 1 % | 10 % |
darüber der Mehrbetrag bis 570.000 TL (d.h. 240.000 bis 810.000 TL wird 3% versteuert)) | 3 % | 15 % |
darüber der Mehrbetrag bis 1.270.000 TL (d.h. 810.000 bis 2.080.000 TL) | 5 % | 20 % |
darüber der Mehrbetrag bis 2.200.000 TL (d.h. 2.080.000 bis 4.280.000 TL) | 7 % | 25 % |
über 4.280.000 TL | 10 % | 30 % |
Wann ist die türkische Erbschaftssteuer zu zahlen
Die Erbschaftssteuer kann grundsätzlich sofort entrichtet werden. Die Erben haben jedoch auch die Möglichkeit der Ratenzahlung. Die Erbschaftssteuer kann innerhalb von 3 Jahren mit jeweils 2 gleich hohen jährlichen Raten im Mai und November beglichen werden (d.h. insgesamt 6 Raten innerhalb von 3 Jahren). Da die Umschreibung der Immobilien bzw. Auszahlung des Bankguthabens des Erblassers allerding von der Zahlung der Erbschaftssteuer abhängt, kann die Umschreibung der Immobilie erst nach vollständiger Begleichung der Erbschaftssteuer erfolgen. Bei Bankguthaben kann eine Teilauszahlung herbeigeführt werden, wenn die entsprechende anteilige Erbschaftssteuer beglichen wird.
Unsere Dienstleistungen und Angebote im Überblick:
- Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Gericht (als Nachweis für Ihre Erbenstellung)
- Nachlassrecherche (Auffinden der beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenstände) zur Absicherung Ihrer Rechte
- Korrespondenz mit den Erben und sonstigen Beteiligten in Landessprache
- Bewertung der Nachlassimmobilen (z.B. durch unabhängige Sachverständigen)
- Teilung des Nachlasses (gerichtliche bzw. außergerichtliche Auseinandersetzung mit den Erben)
- Vertretung bei Nachlassstreitigkeiten
- Vertretung beim Grundbuchamt für die Umschreibung der Immobilie (z.B. bei der Auflassung und Eintragung)
- Auszahlung und Transfer des Barvermögens nach Deutschland
- Durchführung eines Mediationsverfahrens zur gütlichen Einigung zwischen den Erben
- Hilfestellung bei der gewillkürten Erbfolge (Verfügung von Todes Wegen z.B. Testament, Erbvertrag)
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.