Anerkennung der deutschen Erbscheine durch die türkischen Banken in der Türkei
Werden deutsche Erbscheine durch die türkischen Banken anerkannt?
Vielfach haben die Verstorbenen bei den türkischen Banken, Kreditinstituten etc. Konten, Sparbücher oder Festanlagen. Für die Erben stellt sich dann die Frage, ob der bereits in Deutschland ausgestellte Erbschein als Nachweis der Erbenstellung von türkischen Banken oder Kreditinstituten anerkannt und akzeptiert werden.
Die Beantwortung dieser Frage hängt von mehreren Faktoren ab. Hierzu zählt insbesondere die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und somit das Erbstatut (d.h. nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die erbrechtlichen Folgen bestimmen). Ferner ist von Bedeutung, ob das Konto bei einer "Bankfiliale" in der Türkei oder in Deutschland geführt wird. Nicht selten haben die türkischen Banken rechtlich selbständige und unabhängige Tochterbanken bzw. selbständige Zweigniederlassungen in Deutschland, wodurch die Rechtsbeziehungen mit der Bank und ihren Kunden dem deutschem Recht unterliegen. Der Nachweis über die Erbenstellung sowie die Auszahlungsmodalitäten verläuft in solchen Fällen wie bei einer gewöhnlichen (deutschen) Bank, sodass die Vorlage des deutschen Erbscheins in der deutschen Bankfiliale ausreichend ist.
Handelt es sich dagegen bei der "Bankfiliale" der türkischen Auslandsbank in Deutschland lediglich um eine Bankrepräsentanz der in der Türkei ansässigen Bank, werden die Entscheidungen und Modalitäten über die Auszahlung des Nachlassvermögens am Hauptsitz der Auslandsbank in der Türkei getroffen. Diese Auslandsbanken verlangen grundsätzlich die Vorlage eines in der Türkei ausgestellten gerichtlichen Erbscheins. Hierbei wird die Staatsangehörigkeit des Erblassers sowie das Erbstatut unberechtigterweise völlig ausgeblendet und ignoriert. Denn nach dem Konsularvertrag (Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche vom 28.05.1929) sowie gemäß dem Nachlassabkommen (als Anlage zum Artikel 20 des Konsularvertrages) richtet sich das Erbstatut beim beweglichen Vermögen (wozu auch Konten, Sparbücher etc.) nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen; und zwar unabhängig davon, wo sich das bewegliche Vermögen (d.h. Bankkonto, Sparbuchkonto etc.) befindet (Art. 14 Nr. 1 des Nachlassabkommens). Sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, richtet sich die Erbfolge gemäß den vorgenannten Vertragsbestimmungen nach deutschem Recht. Darüber hinaus regelt der Konsularvertrag und das Nachlassabkommen (Art. 20 Konsularvertrag i.V.m. Art. 15 und 17 Nachlassabkommen), dass bei beweglichem Vermögen der ausländische Erbschein als Nachweis über die Erbenstellung genügt.
So heißt es in Art. 17 des Nachlassabkommens: "Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über das Recht des Erben oder eines Testamentsvolltreckers, das von der zuständigen Behörde des Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, zum Nachweis dieser Rechtsverhältnisse auch für das Gebiet des anderen Staates. Zum Beweise der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erblasser angehörte."
Vereinfacht ausgedrückt: Ein Erbschein, dass von einem zuständigen deutschen Gericht ausgestellt ist genügt als Nachweis der Erbenstellung in der Türkei, wenn es sich bei dem Nachlass (nur) um bewegliches Vermögen (d.h. Bankguthaben, Sparbuch etc.) handelt. Die Echtheit des deutschen Erbscheins muss nur noch durch einen Konsul oder einen diplomatischen Vertreter der BRD beglaubigt werden. Ausreichend dürfte ebenfalls die Anbringung einer Apostille durch die zuständige Behörde (beim deutschen Erbschein i.d.R. das Landgericht) sein. Ferner müsste der deutsche Erbschein übersetzt und die Übersetzung durch das türkische Konsulat beglaubigt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die türkische Bank den deutschen Erbschein - wie einen türkischen Erbschein - anerkennen.
Trotz dieser eindeutigen Regelung in Art. 17 des Nachlassabkommens verweisen die türkischen Banken unberechtigter Weise auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangen die Vorlage eines in der Türkei ausgestellten gerichtlichen Erbscheins. Für die Erben ergeben sich hierdurch erhebliche Nachteile. Diese müssen in der Türkei mühsam und kostspielig einen (neuen) türkischen Erbschein beantragen. Die Durchführung eines gerichtlichen Erbscheinerteilungsverfahrens kann insbesondere dann weitere Probleme auslösen, wenn die Erbfolge im deutschen Erbschein testamentarisch erfolgte. Teilweise halten die türkischen Gerichte die Durchführung eines (neuen) Testamenteröffnungsverfahren für erforderlich. Die damit verbundenen Auslandszustellungen führen zu enormen zeitlichen Verzögerungen. Aber auch bei ganz gewöhnlichen deutschen Erbscheinen tauchen "unvorhersehbare" Schwierigkeiten auf, die nicht selten auf die Unerfahrenheit der türkischen Gerichte (so insbesondere in Bezug auf Erbfälle mit Auslandsbezug sowie die Behandlung / Bewertung von ausländischen Unterlagen und Dokumenten) zurückzuführen sind.
Vorlage der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - ein Muss
Neben der Frage der Anerkennung des deutschen Erbscheins durch die türkischen Banken muss berücksichtigt werden, dass die Auszahlung des Nachlassvermögens in der Türkei von der Vorlage einer türk. "finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung" abhängt. Ohne die Vorlage der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die von der türkischen Finanzbehörde ausgestellt wird, werden die Bankguthaben, Sparguthaben etc. von den türkischen Banken nicht ausgezahlt. Aus diesem Grund kann die Auszahlung selbst dann nicht erfolgen, wenn die türkische Bank in der Türkei den deutschen Erbschein gemäß den Vorgaben des Art. 17 des Nachlassabkommens akzeptiert. Denn ohne die Vorlage der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung würde die Bank sich der Gefahr aussetzen, die möglicherweise anfallende Erbschaftssteuer selbst zu entrichten.
Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass die Auszahlung des Bankvermögens des Erblassers an die Erben keinesfalls lediglich durch die schlichte Übersendung bzw. Vorlage des deutschen Erbscheins bei der türkischen Bank veranlasst werden kann. Damit es zu einer Auszahlung des Bankguthabens kommen kann, müssen zunächst diverse Schritte unternommen werden.
Sofern Sie im Besitz eines deutschen Erbscheins sind und die Auszahlung von Bankguthaben des Erbnachlassers in der Türkei veranlassen wollen, können wir Sie hierbei gerne unterstützen.
In einem Deutsch-Türkischen Erbfall können wir gerne für Sie einen türkischen Erbschein beim zuständigen Gericht beantragen.
Nach dem Todesfall des Angehörigen sind die meisten Erben mit der Abwicklung der Erbangelegenheiten überfordert. Dies gilt umso mehr, wenn der Erbfall einen internationalen Bezug (Deutsch-Türkisch) hat. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf die juristische Bearbeitung von Erbfällen mit Türkeibezug spezialisiert und kann Sie über den Verlauf umfassend beraten und sämtliche Formalitäten für Sie erledigen. Eine kostenintensive Anreise in die Türkei wird somit überflüssig.
Unsere Dienstleistungen und Angebote im Überblick:
- Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Gericht (als Nachweis für Ihre Erbenstellung)
- Beantragung und Besorgung der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Korrespondenz mit den Erben und sonstigen Beteiligten in Landessprache
- Bewertung der Nachlassimmobilen (z.B. durch unabhängige Sachverständigen)
- Teilung des Nachlasses (gerichtliche bzw. außergerichtliche Auseinandersetzung mit den Erben)
- Vertretung bei Nachlassstreitigkeiten
- Vertretung beim Grundbuchamt für die Umschreibung der Immobilie (z.B. bei der Auflassung und Eintragung)
- Auszahlung und Transfer des Barvermögens nach Deutschland
- Durchführung eines Mediationsverfahrens zur gütlichen Einigung zwischen den Erben
- Hilfestellung bei der gewillkürten Erbfolge (Verfügung von Todes Wegen z.B. Testament, Erbvertrag)