Türkisches Erbrecht
Anerkennung von türkischen Erbscheinen in Deutschland
Wie weit werden türkische Erbscheine von den deutschen Banken in Deutschland anerkant?
Nach § 17 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens genügt der Erbschein eines türkischen Gerichts zum Nachweis der Erbfolge nach türkischem Erbrecht (LG München I, Urteil vom 25. 10. 2011 - 28 O 243/10). Für die Verwendung reicht es aus, wenn der Erbschein eines türkischen Gerichts mit einer Apostille versehen ist und durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers ins Deutsche übersetzt ist. Die Erbe ist nicht verpflichtet, einen für das in Deutschland befindliche Vermögen beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB eines deutschen Gerichts vorzulegen.
Gerichtliches Erbscheinerteilungsverfahren in der Türkei
Türkisches Erbrecht: der Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung
Die Erben müssen für den Nachweis ihrer Erbenstellung in der Türkei einen türkischen Erbschein beantragen. Für die Erteilung des Erbscheins sind grundsätzlich die türkischen Gerichte zuständig.
Die türkischen Gerichte werden in Falle eines Erbfalls nicht von Amts wegen tätig, sodern die Erben (bzw. ein Erbe) muss hierfür beim türkischen Gericht einen Antrag auf Erteilung eines türkischen Erbscheins stellen.
Das türkische Gericht überprüft im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens über die Erbenstellung des Antragstellers. Sind weitere Erben vorhanden, so wird im Erbschein der Anteil der einzelnen Erben festgestellt. Mit diesem Erbschein können die Erben anschließend ihre Stellung als Erbe des verstorbenen Erblassers nachweisen. Erst durch die Vorlage des türkischen Erbscheins können die Erben gegenüber den Banken, der Behörden (so z.B. Grundbuchämter - tapu dairesi) als Erbe auftreten, Rechtsgeschäfte vornehmen und Auskünfte über den Nachlass (z.B. Bankkonten) einholen.
In einem Deutsch-Türkischen Erbfall können wir gerne für Sie einen türkischen Erbschein beim zuständigen Gericht beantragen.
Nach dem Todesfall des Angehörigen sind die meisten Erben mit der Abwicklung der Erbangelegenheiten überfordert. Dies gilt umsomehr, wenn der Erfall einen internationalen Bezug (Deutsch-Türkisch) hat. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf die juristische Bearbeitung von Erbfällen mit Türkeibezug spezialisiert und kann Sie über den Verlauf umfassend beraten und sämtliche Formalitäten für Sie erledigen. Eine kostenintensive Anreise in die Türkei wird somit überflüssig.
Unsere Dienstleistungen und Angebote im Überblick:
- Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Gericht (als Nachweis für Ihre Erbenstellung)
- Nachlassrecherche (Auffinden der beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenständen) zur Absicherung Ihrer Rechte
- Korrespondenz mit den Erben und sonstigen Beteiligten in Landessprache
- Bewertung der Nachlassimmobilen (z.B. durch unabhängige Sachverständigen)
- Teilung des Nachlasses (gerichtliche bzw. außergerichtliche Auseinandersetzung mit den Erben)
- Vertretung bei Nachlassstreitigkeiten
- Vertretung beim Grundbuchamt für die Umschreibung der Immobilie (z.B. bei der Auflassung und Eintragung)
- Auszahlung und Transfer des Barvermögens nach Deutschland
- Durchführung eines Mediationsverfahrens zur gütlichen Einigung zwischen den Erben
- Hilfestellung bei der gewillkürten Erbfolge (Verfügung von Todes Wegen z.B. Testament, Erbvertrag)
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Allgemeine und unverbindliche Informationen zum türkischen Erbschein können Sie aus dem nachfolgenden Video entnehmen.
Erbscheinsantrag als konkludente Annahme der Erbschaft?
Kann durch die Beantragung des Erbscheins das Recht zur Ausschlagung verwirkt werden?
Wer die Erbschaft bereits angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen. Dieser Grundsatz gilt sowohl im deutschen (§ 1943 BGB) als auch im türkischen Erbrecht (TMK m. 610). Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erfolgen. So kann eine Handlung bzw. Verhalten des Erben - auch wenn es sich hierbei nichts denkt und keinen Annahmewillen hat - rechtlich als Annahme der Erbschaft interpretiert werden, wodurch er das Recht zur Ausschlagung des verschuldeten Nachlasses verliert. In der deutschen Rechtsprechung wird die Stellung eines Erbscheinantrags durch den Erben als Annahme der Erbschaft angesehen (Palandt/Weidlich, § 1943, Rn. 2).
Der Erbscheinantrag führt nicht zwangsläufig zur Annahme der Erbschaft
Der türkische Kassationshof hat bereits im Jahre 1976 entschieden, dass die Stellung eines Erbscheins nicht als Annahme der Erbschaft zu qualifizieren ist (Yargıtay 2. Hukuk Dairesi E. 1976/3899 K. 1976/4138 vom 13.05.1976). Als Begründung führt das Gericht hierzu aus, dass die Beweggründe für die Antragstellung vielfältig sein können und die Erbscheinantragstellung nicht zwangsläufig zur Erlangung oder Teilung der Erbschaft erfolgen muss. Die Stellung des Erbscheinantrags kann auch zur Geltendmachung von anderweitigen - außererbrechtlichen bzw. mittelbaren - Ansprüche, wie z.B. Weisen-, Witwenrente oder immateriellen Schadenersatzansprüchen erfolgen. Hieraus folgt u.a., dass der Verlust der Erbenstellung bzw. Ausschluss von der Erbfolge (z.B. aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft, der Erbverzicht oder Enterbung, Erbunwürdigkeit etc.) dem Antragsbefugnis nicht entgegenstehen.
Der Vergleich zwischen der deutschen und der türkischen Judikatur zeigt, dass die Auswirkungen der Beantragung eines Erbscheins unterschiedlich beurteilt werden. Während nach der deutschen Rechtsprechung der Erbscheinantrag zur Annahme der Erbschaft und somit zum Verlust des Ausschlagungsrechts führt (möglich wäre ggfls. die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums), wird in der türkischen Rechtsprechung die Beantragung des Erbscheins nicht als eine (schlüssige) Annahme der Erbschaft angesehen, so dass der Antragsteller - trotz eines Erbscheinantrags und der Ausstellung eines Erbscheins - die Erbschaft weiterhin innerhalb der hierfür vorgesehenen Ausschlagungsfrist (grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall bzw. amtlicher Mitteilung der Testamentseröffnung, TMK m. 606) ausschlagen kann. Allerdings sollte der Erben jegliche (weitere) Handlung unterlassen, die als Annahme der Erbschaft i.S.v. TMK 610 Abs. 2 qualifiziert werden können. Der Erbe kann sein Ausschlagungsrecht insbesondere dann verwirken, wenn er sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vornimmt, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert sind, oder er sich Erbschaftssachen aneignet oder verheimlicht.
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